Obligatorische Impfung gegen Kälbergrippe
Was wird verlangt?
Daniel Flückiger – Für das QM-Schweizer Fleisch müssen ab dem 1. Juli 2025 Kälber, die den Geburtsbetrieb im Alter von weniger als 57 Tagen verlassen, auf dem Geburtsbetrieb intranasal gegen fieberhafte Atemwegserkrankungen geimpft werden. Diese Massnahme ist eine Reaktion auf den starken gesellschaftlichen Druck in Bezug auf die Kälberhaltung in der Schweiz. Die Mutterkuhhaltung ist nicht verantwortlich für diese Situation und von der neuen Vorschrift weniger betroffen als andere Haltungsformen. Wobei die Impfpflicht auch für die Label von Mutterkuh Schweiz gilt, sobald ein Betrieb Ersatz- oder Zusatzkälber beschafft oder ein Kalb als Tränker verkauft. Bereits heute gibt es Mutterkuhbetriebe, die die nasale Impfung gegen die Kälbergrippe freiwillig vornehmen und gute Erfahrungen gemacht haben.
Was gilt es weiter zu beachten?
Die Impfung muss mindestens 14 Tage vor dem Verlassen des Geburtsbetriebs erfolgen.
Der Folgebetrieb, der die Kälber nach dem Geburtsbetrieb einstallt,
muss innerhalb von 28 Tagen nach der Einstallung eine zweite Impfung gegen Atemwegserkrankungen durchführen.
Die Impfung muss sowohl auf dem Geburts- als auch auf dem Folgebetrieb im Behandlungsjournal mit eindeutiger Angabe von Impfdatum und Impfstoff dokumentiert sein.
Weitere Informationen zur obligatorischen Kälberimpfung – unter anderem die akzeptierten Impfstoffe – sind aufgeschaltet unter: www.rgs-ntgs.ch → Aktuelles → Informationsmaterial zur Impfung der Marktkälber gegen Kälbergrippe.
Ausnahmen
Das Impfobligatorium gilt nicht für:
- Kälber, die vor dem 21. Lebenstag* auf Mutter- oder Ammenkuhbetriebe verstellt werden
- Kälber, die mit dem Muttertier verstellt werden
- Kälber, die in Notfällen (z.B. wegen Abgang Mutterkuh) verstellt werden müssen
- Kälber, die auf einen Sömmerungsbetrieb oder auf einen zweiten Standort innerhalb des gleichen Betriebs verstellt werden
Für die Label von Mutterkuh Schweiz ist zudem zu beachten, dass Ersatz- und Zusatzkälber beim Zukauf aus nicht anerkannten Betrieben maximal zwei Monate (60 Tage) alt sein dürfen.
* Gemäss den Weisungen für den Grünen Teppich dürfen einzelne Kälber vor dem 21. Lebenstag auf Mutter- oder Ammenkuhhaltungsbetriebe verstellt werden.
Weitere Informationen
Aktuelle Informationen zur Impfung der Marktkälber gegen Kälbergrippe und dem Begleitprojekt von RGS: