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Infos zum Thema «Wanderer und Rindvieh»

Etwa 20'000 km Wanderwege in der Schweiz verlaufen über Wiesen und Weiden. Grundsätzlich haften Tierhaltende für Schäden, die ihre Tiere verursachen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere angewendet wurde (OR, Art. 56). Dies bedeutet, dass Halterinnen und Halter von Rindvieh eine Risikoanalyse mit entsprechender Massnahmenplanung und -umsetzung durchführen müssen, sobald Wanderwege durch ihr Weidegebiet führen.

Mutterkuh Schweiz, die BUL (Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft) und weitere Organisationen haben entsprechende Ratgeber und Checklisten entwickelt, die Tierhalter bei der Durchführung und Dokumentation der Risikoanalyse unterstützen:

Informationsflyer «Kuhmütter schützen ihre Kälber – halten Sie Distanz!»

Rindvieh im Weide- und Wandergebiet – Ratgeber & Checkliste

Praxishilfe Zaundurchgänge für Wandernde und Mountainbikende

Merkblatt Sperrung und Umleitung von Wanderwegen und Mountainbikerouten

Empfehlungen für Rindviehhalter (nach BUL)

Die Umsetzung mittels des Ratgebers mit der Checkliste «Rindvieh im Weide- und Wandergebiet» dient Rindviehhaltenden dazu, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen.

  • Tiere mit aggressiven Verhaltensauffälligkeiten von der Zucht ausschliessen.
  • Nur unauffällige, ruhige Tiere auf Weiden mit Wanderwegquerungen halten.
  • Intensiven Kontakt zu den Tieren pflegen und regelmässig Kontrollgänge durchführen.
  • Treten Sie als Rindviehhalter gegenüber Wandernden freundlich und informativ auf.
  • Allfällige Schäden durch Nutztiere sollten bei der Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Alpung von Mutterkühen

Der Leitfaden «Alpung von Mutterkühen» fasst wichtige Überlegungen vor, während und nach der Alpung von Mutterkühen zusammen.

Im Auftrag des kantonalen Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kantons Graubünden wurde eine breit abgestützte Wegleitung mit Checkliste für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben erarbeitet. Die Sömmerungsbetriebe in den Kantonen Graubünden und Glarus müssen diese ab Sommer 2022 einhalten.

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